Gutscheine und Rabatte - Was gilt rechtlich?
Viele Geschäfte geben Gutscheine aus und versprechen Rabatte. Doch welche Regeln müssen dabei eingehalten werden. Was bedeutet das für Verbraucher? Gibt es überhaupt Anspruch auf die Einlösung eines Gutscheins und wie sieht die Rechtslage aus?
Viele Menschen halten gezielt nach Rabattaktionen und Gutscheinen Ausschau, um bei alltäglichen Einkäufen Geld zu sparen. Veröffentlichen Sparportale wie Mein Deal die neuesten KFC Gutscheine, ist die Gültigkeit in der Regel angegeben. Wichtig ist zu wissen, dass nicht das veröffentlichte Portal, sondern der Gutscheinersteller (in diesem Fall KFC), für die Bedingungen verantwortlich ist.
Ob und in welchen Filialen der Gutschein eingelöst werden kann, ist den Teilnahmebedingungen zu entnehmen. Aber was bedeutet das für Verbraucher? Gibt es überhaupt Anspruch auf die Einlösung eines Gutscheins und was sagt die Rechtslage?
Der Rabatt als Lockmittel – muss er gewährt werden?
Rabattaktionen sorgen für gut gefüllte Geschäfte. Händler haben das Recht, die Preise für ihre Produkte und entsprechende Rabatte selbst festzulegen, auch Werbung mit Preisnachlässen ist erlaubt. Ist der Rabatt klar ersichtlich nur als Lockmittel im Einsatz, kann das fatale Folgen haben. Der Händler muss sicherstellen, dass die beworbenen Produkte in ausreichender Menge verfügbar sind.
Um Verlustgeschäfte zu vermeiden, sind Einschränkungen des Angebots üblich. Das ist gesondert zu deklarieren und muss dem Verbraucher vor dem Besuch im Laden klar sein. Informationen dürfen nicht erst direkt vor Ort ausgeschrieben sein, da der Kunde den Weg bereits auf sich genommen hat. Typische Einschränkungen können sein:
- Begrenzte Verfügbarkeit, nur solange der Vorrat reicht.
- Allgemeine Rabatte auf Warengruppen, mit Ausnahme einzelner Produkte.
- Eingeschränkte Laufzeit der Rabattaktion.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Produkt mit Rabatt, wenn der Kunde zu spät ins Geschäft kommt. War der Artikel in ausreichender Menge vorhanden, ist aufgrund des hohen Andrangs aber ausverkauft, gibt es keinen Anspruch auf Nachbesserung.
Gutschein im Handel – wie lange kann er eingelöst werden?
Ob als Geschenk oder Zugabe für treue Kunden, der Gutschein ist bei Verbrauchern beliebt und wird als Zahlungsmittel eingesetzt. In den meisten Fällen ist das späteste Einlösedatum aufgedruckt und bietet Orientierung. Gibt es keinen Hinweis zur Gültigkeit, tritt die automatische Verjährungsfrist von drei Jahren in Kraft. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
Wer beispielsweise zu Weihnachten 2023 einen Gutschein erhält, kann ihn bis zum 31. Dezember 2026 einlösen. Verweigert der Händler innerhalb dieses Zeitraums die Einlösung, hat der Gutscheinbesitzer die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.
Besonderheit: Ein Gutschein für ein bestimmtes Event (datierte Vorstellung im Theater oder Kino) ist auf einen Tag festgelegt. Lässt der Inhaber die Veranstaltung verstreichen, hat er keinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung des Gutscheinwerts.
Abweichungen von der gesetzlichen Verjährungsfrist – ist das erlaubt?
Zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken gehörten 2022 Geldpräsente und Gutscheine für verschiedene Zwecke. Beim Kauf ist die Einlösefrist zu beachten, um Ärger mit dem Geschenk zu vermeiden. Händlern ist es erlaubt, die gesetzliche Verjährungsfrist zu unterschreiten und eigene Stichtage festzulegen.
In der Vergangenheit gab es diesbezüglich oft juristischen Ärger. So wurde seitens OLG München entschieden, dass eine zwölfmonatige Frist nicht ausreichend ist. Die betroffenen Gutscheine wurden auf die übliche Verjährungsfrist verlängert.
Teilweise Einlösung von Gutscheinen – das muss der Händler nicht immer akzeptieren
Je nach Wert des Gutscheins ist die Einlösung in einer Summe nicht immer möglich. Grundsätzlich lassen sich Gutscheinkarten splitten, der Restbetrag wird dann als weitere Gutschrift ausgehändigt. Eine Auszahlung des übrigen Geldes ist nicht vorgesehen, kulante Händler dürfen diese aber vornehmen.
Wichtig zu wissen: Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf eine Barauszahlung, auch wenn der Restbetrag gering ist. Der Verkäufer hat immer das Recht, Guthaben in Form eines weiteren Coupons auszustellen.
In den meisten Fällen funktioniert die gesplittete Einlösung problemlos und sind dem Händler zuzumuten. Eine Ablehnung ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Für den Verkäufer entstehen Verluste.
- Der Arbeitsaufwand ist unzumutbar.
Letzteres wäre der Fall, wenn der Kunde mit seinem Gutschein 20 Einzelprodukte zahlen möchte und jedes Mal auf eine weitere Gutschrift besteht. In diesem Fall darf der Verkäufer verlangen, dass die Artikel in einer Summe gezahlt werden.
Gutschein bar auszahlen lassen – welchen Rechtsanspruch gibt es?
Durch die wachsende Anzahl an Online-Shops spielt das Internetrecht auch im Handel eine immer größere Rolle. Viele Gutscheine werden heute gar nicht mehr auf Papier ausgestellt, sondern liegen in digitaler Form (Code) vor. Die Einlösung funktioniert auf gleiche Weise, beim Bezahlvorgang wird der Gutscheincode eingegeben, die Bezahlung erfolgt mittels Guthaben.
Wird ein Gutschein verschenkt, den der Empfänger nicht nutzen möchte, ist der Wunsch nach einer Barauszahlung groß. Rechtlichen Anspruch darauf hat der Gutscheinempfänger nicht, selbst wenn er ihn nicht einlösen wird. Der Händler hat seinen Verdienst mit dem Verkauf des Wertcoupons bereits erzielt. Für ihn ist es irrelevant, ob der Kunde tatsächlich einkauft oder nicht.
Aufgrund des wachsenden Konkurrenzdrucks zeigen sich viele Verkäufer den Kundenwünschen gegenüber sehr kulant. Wer im Besitz eines ungewollten Gutscheins ist, sollte beim Händler bezüglich einer Auszahlung nachfragen. Möglich wäre auch ein Teileinkauf und die restliche Auszahlung in bar. Lehnt der Verkäufer ab, muss der Kunde diese Entscheidung akzeptieren.
Tipp: Da Gutscheine in der Regel übertragbar sind, bietet sich bei Nichtnutzung ein Verkauf an dritte Personen an. Mit einem kleinen Preisnachlass angeboten, werden Wertgutscheine über Plattformen wie eBay oder soziale Netzwerke weitergegeben.
Gutschein abgelaufen – was passiert jetzt mit dem Geld?
Es gibt viele Gründe, warum ein Wertcoupon nicht während der Einlösefrist genutzt wurde. Betrug die Frist weniger als drei Jahre, muss der Händler den Gutschein nicht mehr annehmen. Er ist aber dazu verpflichtet, den Geldwert zu erstatten, um eine unrechtmäßige Bereicherung zu verhindern. Üblich ist, dass der Verkäufer in diesem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz hat, der in Form einer Gebühr vom Gesamtbetrag abgezogen wird.
Achtung Sonderfall: Ist die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen, besteht kein Rechtsanspruch zur Auszahlung des Geldwerts. Möglicherweise verlängert ein kulanter Händler die Einlösefrist oder stellt einen neuen Gutschein aus.
Geschäftsaufgabe und Gutscheine – wenn das Unternehmen pleite ist
Gutscheine liegen nicht selten einige Monate in der Schublade. Schließt das betreffende Geschäft während der offiziellen Gültigkeit des Wertcoupons, ist keine Einlösung mehr möglich. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens haben Verbraucher die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter zu kontaktieren.
In der Praxis ist eine Rückerstattung des Geldes aussichtslos, meist fließen weniger als 5 % des eigentlichen Gutscheinwerts aufs Konto des Inhabers. Schließt der Händler sein Geschäft ohne Insolvenz oder Pleite, bleibt der Gutschein davon unbenommen. Für den Verkäufer besteht die Pflicht, den Gegenwert in bar auszuzahlen, falls keine Einlösung mehr möglich ist. Verlegt der Händler sein Geschäft allerdings ins Internet, behält der Gutschein für den Onlineshop seine Gültigkeit.
Cashback-Aktionen und Auszahlungspflicht – besteht ein Rechtsanspruch?
Durch Cashback versuchen Händler die Kaufbereitschaft ihrer Kunden zu steigern. Eine Cashback-Aktion beinhaltet, dass der Käufer einen prozentualen Anteil des gezahlten Einkaufspreises wieder zurückerhält. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, Bedingungen zu erstellen, die für den Erhalt der Zahlung einzuhalten sind.
Sofern sich der Kunde an die vorgegebenen Voraussetzungen hält, hat er einen Anspruch auf die Zahlung des ausgelobten Cashbacks. Verweigert der Händler die Zahlung, müssen die Gründe dargelegt werden. Eine Beendigung des Angebots, nachdem der Kunde einen Kauf abgeschlossen hat, ist nicht möglich.
Im juristischen Fall muss der Verbraucher nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Kaufs eine Cashback-Aktion lief. Wurden alle Bedingungen eingehalten und wird das Geld dennoch nicht erstattet, kann ein Fachanwalt für Internetrecht Abhilfe schaffen.
Wichtig: Vor der Nutzung von Cashback ist es wichtig, die AGB des Anbieters in Augenschein zu nehmen. Einige Unternehmen deklarieren die Cashback-Zahlung als freiwillige Leistung und schließen einen Rechtsanspruch aus. Solche Klauseln können dazu führen, dass der Kunde seinen Rabatt nicht gewährt bekommt und trotzdem kein Rechtsanspruch besteht.
Wer Cashback für sich nutzt, sollte sich im Vorfeld exakt über die Bedingungen informieren. Oft sind nicht nur Aktionszeiträume festgelegt, sondern auch Voraussetzungen, um eine Auszahlung des Cashbacks anzufordern.
Sonderfälle: Wann Händler die Einlösung von Coupons, Rabatten und Gutscheinen verweigern dürfen
Weigert sich das Geschäft, einen vorgelegten Coupon einzulösen, ist das aus Verbrauchersicht ärgerlich. In vielen Fällen liegt das Recht aber auf der Seite des Händlers, insbesondere wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. So ist es beispielsweise üblich, dass Preisnachlässe und Rabatte nicht auf reduzierte Waren gegeben werden.
Bei der Einlösung von Coupons kann der Händler ausschließen, dass mehrere Wertgutscheine miteinander kombiniert werden. In den USA ist das Phänomen „Extreme Couponing“ sehr beliebt, in Deutschland funktioniert das nur eingeschränkt. Einen Coupon mit einem anderen zu kombinieren ist hierzulande schlicht unmöglich und ein Rechtsanspruch auf die Annahme durch den Händler besteht nicht.
Stellt ein Unternehmen Gutscheine, Coupons und Co. bereit, muss es umfassend über die Bedingungen zur Einlösung informieren. Wird beispielsweise auf die Angabe der Gültigkeit verzichtet, tritt die gesetzliche Ablauffrist in Kraft.
Theoretisch hat der Kunde somit den Rechtsanspruch, seinen Coupon innerhalb von drei Jahren einzulösen. Da es sich praktisch aber bei solchen Aktionen nur um geringe Euro- oder Centbeträge der Ersparnis handelt, gibt es keine juristischen Präzedenzfälle.
Fazit: Gutscheine sind nicht lebenslang gültig – Rechtsvorschriften oft komplex
Die Annahme, dass ein Gutschein niemals seine Gültigkeit verliert, ist falsch. Die rechtliche Lage ist kompliziert, immer wieder gibt es gerichtliche Entscheidungen zu ähnlichen Themen. Es lohnt sich, einen abgelaufenen Gutschein nicht einfach zu entsorgen, sondern das Gespräch mit dem Händler zu suchen. Die maximal dreijährige Gültigkeit ist keine Pflicht, der Verkäufer darf diesen Zeitraum beliebig verlängern.